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FAQ – Die Zeitwertkontenmodelle

Häufige Fragen & Antworten zum Thema Zeitwertkontenmodelle

Allgemeine Grundlagen

Zeitwertkonten sind Arbeitszeitkonten, häufig auch „Lebensarbeitszeitkonto“ genannt. In Arbeitszeitkonten wird erarbeitete bereits geleistete, aber noch nicht ausgezahlte Arbeit erfasst und für Zeiten der Freistellung aufbewahrt. Die Zeitwertkonten enthalten also sogenannte Wertguthaben, welche der Arbeitnehmer durch erarbeitetes und nicht ausgezahltes Arbeitsentgelt aufbaut. In das Wertguthaben muss der Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge zum nicht ausgezahlten Lohn einbringen. Mit diesen Wertguthaben können langfristige Freistellungen von der Arbeitsleistung finanziert oder vertraglich vereinbarte Arbeitszeiten verringert werden: z. B. für Vorruhestandsregelungen, Pflegezeit, Elternzeit, Qualifizierungsmaßnahmen, Sabbatical (Auszeit) oder Teilzeit. Das geht bei fortlaufendem Arbeitsverhältnis mit Bezahlung sowie Sozialversicherungsschutz. Im Vergleich zu Kurzzeitkonten ist ein Zeitwertkonto längerfristig ausgelegt – daher die Bezeichnung „Lebensarbeitszeitkonto“ – mit dem wesentlichen Ziel der Freistellung von der Arbeit durch Aufbau eines Wertguthabens.

Grundlage eines Zeitwertkontos ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Einrichtung eines Zeitwertkontos, z.B. kollektiv durch Betriebsvereinbarung oder individuell durch Einzelvertrag (Wertguthabenvereinbarung). Der Aufbau des Wertguthabens erfolgt durch Einbringung von Arbeitsentgelt (z.B. Anteil laufender Bezüge, Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Prämien, etc.); ausnahmsweise auch von Arbeitszeit (Überstunden, Urlaubstage). Dieses Wertguthaben wird im audalis Zeitwertkontenmodell durch Absicherung gegen Störfälle und Insolvenz geschützt. Auf Antrag des Arbeitnehmers wird das Wertguthaben durch Freistellung abgebaut.

Zeitwertkontenmodelle werden stets in zwei Phasen unterteilt. Es gibt zunächst die Ansparphase, dies ist die Phase in der der Beschäftigte mit Arbeitsleistungen (ganze oder teilweise Übertragung von bestehenden Vergütungsansprüchen auf das Wertguthaben) ein entsprechendes Wertguthaben aufbaut. Hierauf folgt dann die Freistellungsphase, in der trotz Freistellung des Beschäftigten von der Arbeitsleistung weiterhin ein Entgelt gezahlt wird, welches sich aus dem angesparten Wertguthabenkonto finanziert. Das Wertguthaben wird je nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber sogar  regelmäßig verzinst. Letzten Endes findet hier eine aufgeschobene Vergütung des Beschäftigten statt.

Eine Langzeitstudie des IAB (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung) hat aufgezeigt, dass der demografische Wandel zu gravierenden Veränderungen beim Arbeitskräfteangebot führen wird. Es wird damit gerechnet, dass es zu einem Mangel an qualifizierten Arbeitskräften kommt. So wird die Flexibilisierung der Arbeitszeit mit Zeitwertkonten als wichtiges Instrument zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen angesehen. Auf Grundlage des 1998 in Kraft getretenen sog. Flexi-Gesetzes wurden Zeitwertkontenmodelle entwickelt, die zum einen reibungslos in die Vergütungssysteme der Unternehmen integriert wurden und zum anderen den nachhaltigen Aufbau des Wertguthabens dienen.

Aufbau & Nutzung

Eine direkte Aufzählung betreffend welche Entgelte zum Wertguthabenaufbau herangezogen werden können, gibt es nicht. Am Ende des Tages können also alle Entgeltteile hierfür eingebracht werden. In Frage kommen hier das Bruttoentgelt, etwaige Sondervergütungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Bonuszahlungen, Tantiemen, Einmalzahlungen wie z.B. Abfindungen, Überstundenvergütungen und vieles mehr. Ausnahmen können jedoch in der individuellen Zeitwertkontenvereinbarung enthalten sein.

Es gibt weder eine Unter- noch eine Obergrenze. Lediglich die Zeitwertkontenvereinbarung kann entsprechendes festlegen. Ggfs. können auch Tarifvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen Höchsteinzahlungsbeträge vorsehen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch nur so viel Entgelt einem Wertguthaben zugeführt werden kann, wie einschließlich einer Verzinsung zur Finanzierung von Freistellungen bis zum Bezug einer Altersrente maximal gebraucht wird.

Seit 2009 dürfen nur noch Entgelte (sprich: Geld) in ein Zeitwertguthaben überführt werden. Allerdings können z. B. nicht abgebaute Überstunden, aber auch bereits geleistete Stunden über die Umrechnung von Zeit in Geld in ein Wertguthaben eingebracht werden, sofern die jeweilige Zeitwertkontenvereinbarung mit dem Arbeitgeber dies zulässt.

Arbeitgeber und Beschäftigte entscheiden über die Freistellung und damit über die Art der Verwendung. So kann das Wertguthaben des Zeitwertkontenmodells dem Beschäftigten zum Beispiel dazu dienen, die Elternzeit, die Pflegezeit, ein Sabbatical oder den Übergang in den Ruhestand individuell zu gestalten.

Vorteile & Bedeutung

Die betriebliche Altersversorgung ist als starres Modell stets fest an ein sog. biometrisches Risiko gebunden (so wie in den meisten Fällen das Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze, wegen Invalidität oder gar wegen Tod). Erst durch den Eintritt dieses biometrische Risiko werden hieraus Leistungen fällig. Im Gegensatz hierzu ermöglichen Zeitwertkontenmodelle eine flexible Gestaltung der Lebensarbeitszeit (hierbei ist die Zeit bis zum Ruhestand gemeint). Mittels der Zeitwertkontenmodelle lässt sich so die Finanzierung des Vorruhesstandes individuell und flexibel gestalten. Außerdem gibt es keine Höchstgrenzen der Ansparung, so wie bei der bAV.

– Bei Insolvenz des Arbeitgebers gehen die angesparten Gelder dem Berechtigten nicht verloren (Insolvenzsicherung),

– bei Wechsel des Arbeitgebers kann der angesparte Wertguthabenbestand zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden,

– Verbesserung der regulären Bezüge im Rentenalter,

– Vorzeitiger Ruhestand ohne große finanzielle Einschränkungen,

– keine Verpflichtung einer bestimmten Regelmäßigkeit oder Höhe der Ansparzahlungen,

– Einkommensausgleich bei einer Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme im Verlaufe der Beschäftigungszeit des Beschäftigten,

– Einkommensausgleich in Zeiten des Mutterschutzes oder des Erziehungsurlaubs, oder im Rahmen der Arbeitsplatzsicherung bei Kurzarbeit,

– aus der Sicht des Unternehmens ist vorteilhaft, dass die Zeitwertkonten bilanzneutral sind und bei richtiger Gestaltung von der Abwicklung her transparent, einfach und unbürokratisch sind.

Steuer & Sozialversicherung

Erst die bei Inanspruchnahme des Wertguthabens im Rahmen der Freistellungsphase gezahlten Entgelte sind dann lohnsteuerpflichtig. Die entsprechenden Entgeltbestandteile werden also im Sinne des lohnsteuerrechtlichen Zufluss-Prinzips nachgelagert besteuert.

Nein! Es ist gerade der Vorteil von Zeitwertkonten, dass die Versteuerung und die Verbeitragung (Sozialversicherung/Krankenkasse) erst dann erfolgen, wenn das Zeitwertkonto zur Finanzierung einer Freistellung in Anspruch genommen wird. Man redet insofern von einer nachgelagerten Besteuerung. Dies hat den Vorteil, dass bei einer späteren Versteuerung üblicherweise ein geringerer Steuersatz den Arbeitnehmer belastet und er hier bares Geld spart.

Wenn der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt in sein Zeitwertkontenmodel als Wertguthaben einbringt, verringert sich sein sozialversicherungspflichtiges und steuerliches Bruttoentgelt entsprechend. Die Anwendung des steuerrechtlichen Zuflussprinzips führt somit zu einer späteren Lohnsteuer- und Beitragszahlung für die eingebrachten Beträge in der Freistellungsphase auf Basis der dann geltenden steuerlichen und beitragsrechtlichen Gegebenheiten.

Rechtliches & Sicherung

Das audalis Zeitwertkontenmodell sorgt für eine Sicherung des Wertguthabens vor der Insolvenz des Arbeitgebers. Dieses Modell kommt daher der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers nach, dass das Wertguthaben vor dem Insolvenzfall zu schützen ist. Im Gegensatz zur betrieblichen Altersversorgung besteht zum einen kein obligatorischer Insolvenzschutz und zum anderen greift die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Sicherung des Wertguthabens vor Insolvenz erst unter bestimmten Voraussetzungen (§ 7d SGB IV). Aus diesem Grund ist es unabdingbar, auf geprüfte und in der Praxis bewährte Insolvenzsicherungsmodelle wie das audalis Zeitwertkontenmodell zurückzugreifen.

Im Falle des Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Insolvenzsicherungspflicht des Wertguthabens nach den §§ 7 ff. SGB IV kann eine Haftung des Arbeitgebers bzw. eine Durchgriffshaftung seiner handelnden Organe nach den deliktischen Schadensersatzansprüchen eintreten, wodurch diese dann dem Beschäftigten wegen des Vermögensschadens zum Ausgleich verpflichtet wären.

Ja. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Beschäftigte seinen Anspruch aus dem Wertguthaben nach Eintritt des Störfalls gegenüber dem Arbeitgeber nicht geltend macht. Hier greifen, sofern nichts anderes zulässig vereinbart worden ist, die Grundsätze des deutschen Zivilrechts zur Verjährung. Es gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren.

Im Todesfall des Berechtigten wird dessen Wertguthaben im Wege einer sog. Störfallabrechnung als nachträglicher Arbeitslohn bewertet und nach Abführung der gesetzlichen Abzüge an den berechtigten Erben ausbezahlt. Dies ist daher anders als die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, wo eine Vererbung nicht möglich ist.

Vertragliche Rahmenbedingungen

Nein, sofern der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die Diskriminierungsverbote für Teilzeitarbeit, Befristung und Zeitarbeit beachtet werden, können Beschäftigtengruppen ausgeschlossen werden.

Hier ist festzustellen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, seinen Beschäftigten diese Modelle anzubieten. Allerdings finden sich in manchen Tarifverträgen (wie zum Beispiel bei der Metall- und Elektroindustrie) im Hinblick auf Vorruhestandsmodelle und Zeitwertkonten diverse Vereinbarungen. Aber Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen können den Arbeitgeber bitten, Zeitwertkonten einzuführen, denn das hat für beide Seiten Vorteile.

Ja, da es sich um eine mitbestimmungspflichtige soziale Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG handelt. Danach hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der Einführung und Ausgestaltung von Zeitwertkonten. Dazu wird in der Regel zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, sodass über diesen Weg der Betriebsrat ohnehin beteiligt ist.

Verwaltung & Trennung von Diensten

Nein! Das Bundesarbeitsministerium weist mit Recht darauf hin, dass dies zu Konflikten führen kann. Denn immer dann, wenn das Finanzprodukt im Laufe der Zeit geringere Erträge erbringt (so wie bei Fonds in den 2000er Jahren) und an den Finanzdienstleister auch Administration und Insolvenzsicherung gebunden sind, fällt es den Unternehmen schwer, den Dienstleister zu wechseln, da sie alles aus einer Hand beziehen. Hier empfiehlt sich also eine Trennung zwischen Insolvenzsicherung, Administration und Finanzprodukt.

Ausscheiden & Übertragung

Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, das Wertguthaben auf Folgearbeitgeber zu übertragen, das Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen oder eine Auszahlung des Betrages (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern) an den oder die Beschäftigte(n) zu veranlassen.

Arbeitgeber-Perspektive

Da auf Grund der Verpflichtung der Arbeitgeber jederzeit tatsächlich in der Lage sein muss, das jeweilige Wertguthaben an seine Beschäftigten auszuzahlen, können bilanziell entsprechende gewinnmindernde Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstand gebildet werden (vgl. § 6 Abs.1 Nr. 3a EStG). Erst bei der späteren Auszahlung der Beträge sind die Rückstellungen entsprechend gewinnerhöhend aufzulösen.